Rechtliches

Albanien

nicht bekannt


Andorra

nicht bekannt


Belgien/Flandern

1. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

Anmerkung:
Nur eine der fünf Schulen hat eine bilinguale Schulphilosophie, die VGT denselben Stellenwert wie Niederländisch zugesteht. Dort wurde in einem dreijährigen Projekt ein eigener Lehrplan erstellt. Dieser beruht auf einer kulturellen Übersetzung des nationalen Lehrplans für Niederländisch und den Erfahrungen der Lehrpersonen, welche schon seit 18 Jahren versuchen, das Konzept einer bilingualen-bikulturellen Schule umzusetzen. Das Projekt trägt den Namen „leerlijnen“.

(Verfasserinnen: Liesbeth Matthijs, Marieke Kusters und Maartje De Meulder, 01/2016)

Belgien/Wallonien

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Décret portant organisation de l'enseignement maternel et primaire ordinaire et modifiant la réglementation de l'enseignement (Date: 13-07-1998, published in the Moniteur Belge on 28-08-1998; relevant modifications of the Decree: 23-01-2009; 17-10-2013).
  2. Beschreibung Inhalt: Seit 2009 kann bilinguale Bildung durch Immersion in geschriebenem Französisch und Französisch-Belgischer Gebärdensprache (LSFB) für gehörlose und schwerhörige SchülerInnen im Regelschulsystem angeboten werden (Kinderarten und Volksschule). Umgesetzt wird diese bilinguale Bildung durch eine gebärdende und eine nicht gebärdende Lehrkraft gemeinsam in einer gemischten Klasse aus gehörlosen/schwerhörigen und hörenden SchülerInnen. Zusätzlich zum allgemeinen Bildungsprogramm erhalten gehörlose/schwerhörige SchülerInnen zwei Wochenstunden Unterricht in Gebärdensprache und Gehörlosenkultur.
  3. Schulstufe: 1-6
  4. Link: http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&table_name=loi&cn=1998071333

2. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Décret relatif à l'organisation pédagogoque du 1er degré de l'enseignement secondaire (Date: 30-06-2006, published in the Moniteur belge on 31-08-2006; relevant modification: 17-10-2013) et Décret portant organisation de l'enseignement secondaire de plein exercice (Date: 29-07-1992, published in the Moniteur belge on 13-10-1992; relevant modification: 17-10-2013).
  2. Beschreibung Inhalt: Seit 2013 kann gehörlosen und schwerhörigen SchülerInnen im Regelschulsystem bilinguale Bildung durch Immersion angeboten werden. Dieses Gesetz ist ähnlich dem für Kindergarten und Volksschule (siehe oben). Jedoch können für gehörlose und schwerhörige SchülerInnen in der 8. und 9. Schulstufe zwei zusätzliche Wochenstunden in Französisch abgehalten werden.
  3. Schulstufe: 7-8
  4. Link: http://www.gallilex.cfwb.be/document/pdf/30998_008.pdf und http://www.gallilex.cfwb.be/document/pdf/17144_025.pdf

3. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Décret portant organisation de l'enseignement secondaire de plein exercice (Date: 29-07-1992, published in the Moniteur Belge on 13-10-1992; relevant modification: 13-07-2016).
  2. Beschreibung Inhalt: Ab September 2016 kann gehörlosen und schwerhörigen SchülerInnen im Regelschulsystem bilinguale Bildung durch Immersion angeboten werden. Dieses Gesetz ist ähnlich dem für die 7. und 8. Schulstufe (siehe oben).
  3. Schulstufe: 9-12
  4. Link: http://www.gallilex.cfwb.be/document/pdf/17144_025.pdf Wird in den kommenden Monaten durch diesen aktualisierten Erlass ersetzt: http://archive.pfwb.be/100000002041086

4. Aus- und Weiterbildung für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: rrêté ministériel approuvant le dossier de référence de la section intitulée "Formation complémentaire des enseignants en immersion en langue des signes" classée au niveau de l'enseignement supérieur pédagogique de promotion sociale de type court et de régime 1 (date: 02-07-2012, published in the Moniteur Belge on 31-07-2012).
  2. Beschreibung Inhalt: Weiterbildung für Lehrkräfte für bilingualen Unterricht mit Gebärdensprache. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Artikel 13§ 4 des Erlasses vom 13-07-1998 (siehe oben).
  3. Stundenanzahl GS: 480 Unterrichtseinheiten.
  4. Link: http://www.gallilex.cfwb.be/document/pdf/37876_000.pdf

5. Nationale gesetzliche GS-Anerkennung:

Ja in der französischen Gemeinschaft. Nein auf nationalem Level.

(Verfasserin: Delphine le Maire, Juli 2016)


Bosnien-Herzegowina

nicht bekannt


Bulgarien

nicht bekannt


Dänemark

1. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Dansk tegnsprog i folkeskolen – god praksis for tilrettelæggelse og gennemførelse (2007).
  2. Beschreibung Inhalt: „Dänische Gebärdensprache in der Volksschule, Good Practice für Planung und Durchführung“ ist eine 80-seitige Beschreibung des Faches von der 1. bis zur 9. Klasse – inklusive Identität, Geschichte, Kultur und Sozialbeziehungen. Auch BSL, ASL und skandinavische Nachbarsprachen werden einbezogen. S. 29ff: Tabelle beschreibt Meilensteine/Kompetenzen.
  3. Schulstufe: 1–2, 3–4, 5–6, 7–8–9
  4. Stundenanzahl: Nicht genannt.
  5. Link: http://pub.uvm.dk/2007/tegnsprog/

Zusätzlich gibt es einen Erlass („Bekendtgørelse om folkeskolens undervisning i tegnsprog“), der das Fach Dänische Gebärdensprache beschreibt. In den 7 Paragraphen des Erlasses wird Folgendes festgelegt:

  1. Gebärdensprache wird allen SchülerInnen angeboten, die Hörbehinderungen haben (unabhängig von eventuell verwendeten Hörhilfen!);
  2. Lernziele: Kommunikationsfähigkeit und Verstehen der Gebärdensprache und ihrer Einsatzgebiete;
  3. Der Unterricht in der Gebärdensprache umfasst die Aneignung sprachlicher Ausdrucksformen sowie das visuelle Ablesen mitsamt der Kommunikation mit anderen GebärdensprachbenutzerInnen oder mit Hörenden via DolmetscherIn;
  4. Gebärdensprache kann im allgemeinen Unterricht, außerhalb oder im Einzelunterricht vermittelt werden. Die Stundenanzahl kann dadurch die gesetzlich vorgegebenen Gesamtstunden von 1400/Jahr übersteigen;
  5. Schulleitung trifft aufgrund pädagogisch-psychologischer Einschätzungen die Entscheidung über den Bedarf. Gebärdensprache-Unterricht sollte in der Schule stattfinden oder gemeinsam mit anderen Kindern an einem anderen Ort der Gemeinde;
  6. Voraussetzungen der Lehrenden;
  7. Tritt am 1. August 2014 in Kraft.
  8. (Quelle: https://www.retsinformation.dk/forms/R0710.aspx?id=163903)

2. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache:

Nein, nur durch Etablierung des Danish Sign Language Council im Mai 2014,siehe http://dsn.dk/tegnsprog/about-the-danish-sign-language-council

(Verfasserin: VK, OK von Anne Kjærgaard, 01/2016)


Deutschland

1. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Fach Deutsche Gebärdensprache (DGS). Jahrgangsstufen 1 – 10.
  2. Beschreibung Inhalt: Gültig für Berlin und Brandenburg.
  3. Schulstufe: 1–10
  4. Link: https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/fileadmin/bbb/unterricht/rahmenlehrplaene/Rahmenlehrplanprojekt/amtliche_Fassung/Teil_C_DGS_2015_11_16_WEB.pdf

2. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Lehrplan für das Fach Deutsche Gebärdensprache für die bayerische Grundschulstufe des Förderzentrums für Hörgeschädigte (Jahrgangsstufe 1–5). Lehrplan für das Fach Deutsche Gebärdensprache für die bayerische Hauptschulstufe des Förderzentrums für den Förderschwerpunkt Hören. Lehrplan Deutsche Gebärdensprache für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören in der Realschule zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Förderschwerpunkt Hören, in Realschulen, Fachoberschulen und Gymnasien in Bayern.
  2. Beschreibung Inhalt: Gültig für Bayern.
  3. Schulstufe: 1–11
  4. Link: https://www.isb.bayern.de/download/8947/dgs-grundschulstufe.pdf,
    https://www.isb.bayern.de/download/8948/dgs_hauptschulstufe.pdf,
    https://www.isb.bayern.de/download/8949/dgs-realschule-gesamt.pdf

3. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Deutsche Gebärdensprache. Hilfen für die Einführung in Schulen, mit DVD.
  2. Beschreibung Inhalt: Gültig für Baden-Württemberg.
  3. Link: http://www.bildungsplaene-bw.de/site/bildungsplan/get/documents/lsbw/Bildungsplaene/Bildungsplaene-SBBZ/SBBZ-Hören/Handreichung_DGS.pdf/a>

4. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Fachlehrplan Deutsche Gebärdensprache (Jahrgangsstufe 1–10).
  2. Beschreibung Inhalt: Gültig für Sachsen-Anhalt.
  3. Schulstufe: 1–10
  4. Link: http://www.bildung-lsa.de/files/62886edf9cdbda3cf843201c33540583/LP_DGS_010815.pdf

5. Aus- und Weiterbildung für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Diverse Prüfungsordnungen für das Bachelorstudium und das Masterstudium im Fach Sonderpädagogik mit den Fachrichtungen Gebärdensprachpädagogik/Hören und Kommunikation für Grundschulen, für die Integrierte Sekundarstufe und für Gymnasien, Humboldt-Universität zu Berlin.
  2. Link: https://www.reha.hu-berlin.de/studium/studiengaenge-1/copy_of_studiengaenge

6. Aus- und Weiterbildung für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Das Unterrichtsfach Gebärdensprache, Universität zu Köln.
  2. Link: http://zfl.uni-koeln.de/zfl-modulhandbuchnavi.html

7. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(VerfasserIn: VK und Claudia Becker, 01/2016)


Estland

nicht bekannt


Finnland

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Perusopetuslaki.
  2. Beschreibung Inhalt: Das „Grundschul-Gesetz“ (28/1998) legt fest:
    §10,1: Die Unterrichtssprache kann auch eine Gebärdensprache sein.
    §10,2: Gehörlose SchülerInnen sollten, wenn notwendig, Unterricht in Gebärdensprache erhalten.
    §12,2: Gebärdensprache kann auch als Muttersprache unterrichtet werden. Die Erziehungsberechtigten wählen die Unterrichtssprache, wenn die lokalen Behörden Unterricht in einer der vom Gesetz (§10, 1+2) genannten Sprachen anbieten.
    Das Board of Education betont, dass diese Sprache nicht die Muttersprache des Kindes oder der Eltern sein muss. Es geht um „die Sprache des Kindes (...) die das Kind am besten beherrscht“.
  3. Schulstufe: 1–9
  4. Link: http://www.edu.fi/erityinen_tuki/viittomakielisten_oikeudet_aidinkielen_opetuksessa

2. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Lukiolaki.
  2. Beschreibung Inhalt: Das „Gesetz über die obere Sekundarstufe“ (629/1998) legt fest:
    §6,1: Die Unterrichtssprache einer Schule kann auch eine Gebärdensprache sein.
    §8,2: Gebärdensprache kann auch als Muttersprache unterrichtet werden und der/die SchülerIn selbst darf entscheiden.
  3. Schulstufe: 10–12 (Gymnasium)
  4. Link: http://www.edu.fi/erityinen_tuki/viittomakielisten_oikeudet_aidinkielen_opetuksessa

3. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Laki ammatillisesta peruskoulutuksesta.
  2. Beschreibung Inhalt: Das „Gesetz über berufliche Bildung“ (630/1998) legt fest:
    §11,1: Die Unterrichtssprache kann auch eine Gebärdensprache sein.
    §12,3: Gebärdensprache kann auch als Muttersprache unterrichtet werden, und der/die SchülerIn selbst darf entscheiden. Zusätzlich ist an anderer Stelle gesetzlich geregelt, dass SchülerInnen und Studierende das Recht auf kostenlosen Dolmetschservice haben, wenn der Unterricht nicht in GS stattfindet. Umfang: In dem Ausmaß, welches die Person unbedingt benötigt.
  3. Schulstufe: Berufsbildung
  4. Link: http://www.edu.fi/erityinen_tuki/viittomakielisten_oikeudet_aidinkielen_opetuksessa

4. Lehrplan für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Perusopetuksen opetussuunnitelman perusteet, 2014.
  2. Beschreibung Inhalt: Rahmenlehrplan für die Grundschule mit Grundsätzen, Richtlinien und Zielen. Darauf basierend müssen PädagogInnen für die eigene Schule/Klasse einen eigenen Lehrplan zusammenstellen. Gebärdensprache wird mehrmals genannt. Der Lehrplan gibt vor, dass Unterrichtssprachen Finnisch und Schwedisch sind, die anderen Minderheitensprachen und anderen Erstsprachen aber verwendet werden können, sofern SchülerInnen trotzdem die Lernziele erreichen. Finnische Gebärdensprache und andere Minderheitensprachen werden in Kap. 9 explizit genannt. Kap. 9.3.: Wenn der Unterricht in Gebärdensprache stattfindet, dann ist das Ziel, dass Identität, Kultur und Sozialgemeinschaft gestärkt werden sollen. Medien sollen genützt werden. GebärdensprachverwenderInnen können gehörlose, schwerhörige oder hörende SchülerInnen sein. Der Lehrplan verweist dabei auch auf die Finnische Verfassung. Unterricht in Finnischer Gebärdensprache kann in homogenen oder heterogenen Gruppen stattfinden. Bei den Unterrichtszielen sind auch die Lernziele für das Fach Finnische Gebärdensprache für jede Unterrichtsstufe definiert. Kap. 10 „Bilingualer Unterricht“ nennt 2 mögliche Formen:
    1. Immersion (über 25% in einer anderen Sprache)
    2. „sprachbereicherter Unterricht“ (unter 25% in einer anderen Sprache)
  3. Schulstufe: 1–9
  4. Link: http://www.oph.fi/download/163777_perusopetuksen_opetussuunnitelman_perusteet_2014.pdf

5. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Lukion opetussuunnitelman opetussuunnitelman perusteet, 2015.
  2. Beschreibung Inhalt: Rahmenlehrplan für Gebärdensprache und Literatur, siehe Punkt 4.
  3. Schulstufe: 10–12
  4. Stundenanzahl: Die gleiche Stundenanzahl wie in Finnisch oder Schwedisch als Muttersprache: 6 Pflichtkurse, 3 zusätzliche Kurse und freiwillige Kurse. Ein Kurs umfasst ungefähr 38 Stunden.
  5. Link: https://eperusteet.opintopolku.fi/#/fi/lukio/1372910/oppiaine/1383538,
    http://www.oph.fi/download/172124_lukion_opetussuunnitelman_perusteet_2015.pdf

6. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

Kommentar:
Im Mai 2015 trat in Finnland ein Sign Language Act in Kraft. Dieses Gesetz schafft keine neuen Rechte, sondern unterstützt die sprachlichen Rechte, die GebärdensprachbenützerInnen bereits haben. Darüber hinaus klärt es deren Status als sprachliche und kulturelle Gruppe. Es schützt die Rechte der Finnischen Gebärdensprache und der Finnisch-Schwedischen Gebärdensprache (nicht aber die Gebärdensprachen welche in Nachbarländern oder von Immigranten benutzt werden). Das finnische Justizministerium gibt als weiteres Ziel des Gesetzes an, unter finnischen Behörden die „Wahrnehmung von GebärdensprachbenutzerInnen und ihrer Rechte als sprachlich-kulturelle Minderheit zu erhöhen. Darüber hinaus sollen mit dem Gesetz die Möglichkeiten von GebärdensprachbenutzerInnen erhöht werden ihre Sprache zu verwenden und Informationen in dieser zu erhalten“. (http://www.oikeusministerio.fi/fi/index/ajankohtaista/tiedotteet/2015/04/viittomakielistenoikeuksiaedistavaviittomakielilakivoimaantoukokuunalusta.html)

(VerfasserIn: VK, OK von Päivi Rainò, 01/2016)


Frankreich

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Loi n° 2005-102 du 11 février 2005 pour l'égalité des droits et des chances, la participation et la citoyenneté des personnes handicapées.
  2. Beschreibung Inhalt: Seit Februar 2005 gibt es gesetzlich abgesichert das Recht der Eltern auf freie Wahl zwischen monolingualer und bilingualer Schulform. Auch besteht das Recht auf Erlernen der LSF und die Möglichkeit, LSF als Fach bei Prüfungen zu wählen (z.B. Abitur/Matura, siehe Prüfungsordnung weiter unten).
  3. Link: Artikel 19 in: http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000000809647

2. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Arrêté du 15 juillet 2008 (BOEN n° 33 du 4 septembre 2008) (Programmes) – Enseignement de la langue des signes française à l’école primaire und Circulaire n°2008-109 du 21 août 2008 – Conditions de mise en œuvre du programme de la langue des signes française à l'école primaire.
  2. Beschreibung Inhalt: Lerninhalte, zu erlangende kommunikative, sprachliche und kulturelle Kompetenzen sowie ihre Eingliederung in die allgemeinen Lernziele von jedem Jahrgang der Primarstufe.
  3. Schulstufe: 0–5
  4. Stundenanzahl: LSF-Unterricht erfolgt in dem Unterrichtspensum, das für Französisch vorgesehen ist (z.B. im 6. Lebensjahr durchschnittlich 10 Wochenstunden, d.h. 360 Stunden im Jahr).
  5. Link: http://www.education.gouv.fr/cid22247/mene0817503a.html und
    http://www.education.gouv.fr/cid22246/mene0800665c.html

3. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Arrêté du 3 juin 2009 (BOEN n°29 du 16 juillet 2009) – Programme de l'enseignement de la langue des signes française au collège.
  2. Beschreibung Inhalt: Es wird vermehrter Wert auf das Studium der Sprache an sich gelegt und ein metasprachlicher Diskurs entwickelt: Grammatik, interaktiver Diskurs, zeitdifferenzierte Gebärdensprachaufnahmen, Gebärdensprachliteratur, soziokulturelles Wissen und Erweiterung des Gebärdenwortschatzes. Die zu beherrschenden Kompetenzen werden für jede Stufe detailliert aufgeführt.
  3. Schulstufe: 6–10
  4. Stundenanzahl: 2 Wochenstunden.
  5. Link: http://www.education.gouv.fr/cid28873/mene0911014a.html und
    http://cache.media.education.gouv.fr/file/29/14/2/Programme_LSF_college_65142.pdf

4. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Arrêté du 3 juin 2009 (BOEN n°29 du 16 juillet 2009) – Programme de l'enseignement de la langue des signes française au lycée d'enseignement général et technologique et au lycée professionnel.
  2. Beschreibung Inhalt: Lerninhalte sowie zu erlangende kommunikative, sprachliche und kulturelle Kompetenzen (auch im Hinblick auf die zwischensprachliche Mediationskompetenz zwischen LSF und geschriebenem Französisch). In Anlehnung an den Französischunterricht als auch an den Fremdsprachenunterricht wird als Rahmenthema „mit Gebärdensprache gehörlos in der Gesellschaft leben“ beschrieben. Die zu erlangenden Grundkenntnisse und Kompetenzen sind nach Schulprofil abgestuft und werden nach Erst- und Zweitsprache differenziert.
  3. Schulstufe: 11–13
  4. Stundenanzahl: 3 Wochenstunden.
  5. Link: http://www.education.gouv.fr/cid28874/mene0911019a.html und
    http://cache.media.education.gouv.fr/file/29/14/4/Programme_LSF-lycee_65144.pdf

5. Abitur/Matura-Prüfung in LSF (Wahlfach)

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Note de service n°2007-191 du 13 décembre 2007 (BOEN n°46 du 20 décembre 2007): Définition de l'épreuve facultative de langue des signes française (LSF) aux baccalauréats général et technologique.
  2. Beschreibung Inhalt: Vorbereitungsdauer, Prüfungssprache und -ablauf sowie Bewertung. Das zur Abnahme der Prüfung qualifizierte Personal untersteht den gleichen Auswahlregeln und Kriterien wie für alle Abitur-/Matura-Fächer. Es wird explizit betont, dass dieses Fach nicht gehörlosen und schwerhörigen SchülerInnen vorbehalten ist.
  3. Schulstufe: 13., Abitur/Matura und Fachhochschulreife/-matura.
  4. Dauer der Prüfung: 50 Minuten
  5. Link: http://www.education.gouv.fr/bo/2007/46/MENE0701889N.htm

6. Aus- und Weiterbildung für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Note de service n° 2009-188 du 17 décembre 2009 (BOEN n° 48 du 24 décembre 2009) (Personnels): Création dans le secteur disciplinaire «enseignement en langue des signes française».
  2. Beschreibung Inhalt: Bereits durch ein Staatsexamen befugte Lehrer aus der Primar- und Sekundarstufe können eine Berechtigung erlangen, um ihr Fach in LSF zu unterrichten. Dieses Dokument regelt die Prüfung. Prüfungsinhalt: Gebärdensprachliche Kompetenz auf einem Mindestniveau von B2 (gemäß europäischem Referenzrahmen), Fachvokabular, klassenspezifischer Wortschatz und Sprachumgang, Beherrschung der Gehörlosenkultur und interkultureller Kompetenzen, Kenntnisse des institutionellen Rahmens und zur Barrierefreiheit. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass es sich im Sprachgebrauch um reine LSF und keine LBG oder LUG handelt.
  3. Dauer der Prüfung: 30 Minuten
  4. Link: http://www.education.gouv.fr/cid50068/menh0929050n.html

7. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

Anmerkung:
Circulaire n° 2010-068 du 28 mai 2010 (BOEN n°25 du 24 juin 2010) – Enseignements primaire et secondaire – enseignement spécialisé: Organisation des «Pôles pour l'accompagnement à la scolarisation des jeunes sourds», http://www.education.gouv.fr/cid52184/mene1013746c.html > wird 2016 überarbeitet!

(Verfasserin: VK und Siglinde Pape, 01/2016)


Griechenland

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: ΝΟΜΟΣ 2817 (2000): ΕΚΠΑΙΔΕΥΣΗ ΤΩΝ ΑΤΟΜΩΝ ΜΕ ΕΙΔΙΚΕΣ ΕΚΠΑΙΔΕΥΤΙΚΕΣ ΑΝΑΓΚΕΣ ΚΑΙ ΑΛΛΕΣ ΔΙΑΤΑΞΕΙΣ (ΦΕΚ 78Α, 14.03.2000).
  2. Beschreibung Inhalt: Gesetz 2817 (2000): Αmtliche Anerkennung der Griechischen Gebärdensprache (Artikel 1.4) im Bildungsbereich.
  3. Link: http://www.et.gr/index.php?option=com_wrapper&view=wrapper&Itemid=104&lang=en

2. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: ΝΟΜΟΣ 3699 (2008): ΕΙΔΙΚΗ ΑΓΩΓΗ ΚΑΙ ΕΚΠΑΙΔΕΥΣΗ ΑΤΟΜΩΝ ΜΕ ΑΝΑΠΗΡΙΑ Η ΜΕ ΕΙΔΙΚΕΣ ΕΚΠΑΙΔΕΥΤΙΚΕΣ ΑΝΑΓΚΕΣ (ΦΕΚ 199Α, 02.10.2008).
  2. Beschreibung Inhalt: Gesetz 3699 (2008), das in Artikel 7.1 die bilinguale Erziehung und Bildung gehörloser Menschen in Griechenland amtlich anerkennt.
  3. Link: http://www.et.gr/index.php?option=com_wrapper&view=wrapper&Itemid=104&lang=en

3. Lehrplan für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: ΔΕΠΠΣ – ΑΠΣ ΓΙΑ ΚΩΦΟΥΣ ΚΑΙ ΒΑΡΗΚΟΟΥΣ ΜΑΘΗΤΕΣ. (A΄ ΤΟΜΟΣ) Έγκαιρη παρέμβαση – Νηπιαγωγείο-Δημοτικό.
  2. Beschreibung Inhalt: Curriculum für Unterricht auf Primarschul-Niveau aus dem Jahr 2004 (Ministerium für Bildung und Kultur; Pädagogisches Institut).
  3. Schulstufe: 1-6
  4. Stundenanzahl: Ist autonom von der Schule zu entscheiden.
  5. Link: http://www.pi-schools.gr/special_education_new/html/gr/8emata/analytika/analytika.htm

4. Lehrplan für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: ΔΕΠΠΣ – ΑΠΣ ΓΙΑ ΚΩΦΟΥΣ ΚΑΙ ΒΑΡΗΚΟΟΥΣ ΜΑΘΗΤΕΣ. (Β΄ ΤΟΜΟΣ) Δευτεροβάθμια Εκπαίδευση.
  2. Beschreibung Inhalt: Curriculum für Unterricht auf Sekundarschul-Niveau aus dem Jahr 2004 (Ministerium für Bildung und Kultur; Pädagogisches Institut).
  3. Schulstufe: 7-9
  4. Stundenanzahl: Ist autonom von der Schule zu entscheiden.
  5. Link: http://www.pi-schools.gr/special_education_new/html/gr/8emata/analytika/analytika.htm

5. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: ΠΡΟΓΡΑΜΜΑ ΣΠΟΥΔΩΝ ΕΛΛΗΝΙΚΗΣ ΝΟΗΜΑΤΙΚΗΣ ΓΛΩΣΣΑΣ ΓΙΑ ΤΗΝ ΥΠΟΧΡΕΩΤΙΚΗ ΕΚΠΑΙΔΕΥΣΗ.
  2. Beschreibung Inhalt: Curriculum für Gebärdensprachunterricht (Textverstehen, Textproduktion, Grammatikübungen, Dichtung, Constructed Action etc.) in Griechischer Gebärdensprache als Unterrichtsfach (Ministerium für Bildung und Kultur; Pädagogisches Institut).
  3. Schulstufe: 1-9
  4. Stundenanzahl: Ist autonom von der Schule zu entscheiden.
  5. Link: http://www.pi-schools.gr/special_education_new/html/gr/8emata/analytika/analytika.htm

6. Aus- und Weiterbildung für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Keine festen Dokumente; gelegentliche Seminare, Materialien und Pakete für Aus- und Weiterbildung.
  2. Beschreibung Inhalt: Je nach Art des Seminars.
  3. Stundenanzahl: Nicht festgeschrieben.
  4. Link: http://www.specialeducation.gr/frontend/article.php?aid=208&cid=69,
    http://prosvasimo.gr/docs/pdf/Katagrafi-Ekpaideutikou-Ylikou/material-kofosi.pdf

7. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Nein.

(VerfasserIn: VK, OK von Chrissostomos Papaspyrou, 11/2015)


Irland

1. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Leaving Certificate Applied - Programme Statement & Outline of Student Tasks.
  2. Beschreibung Inhalt: Das „Leaving Certificate Applied“ erlaubt es gehörlosen SchülerInnen, anstatt des Moduls „modern language“ Gebärdensprache zu wählen. Hörende SchülerInnen können einen Teil des Moduls „modern language“ durch Gebärdensprache ersetzen. Das Dokument (siehe unten) beinhaltet eine detaillierte Beschreibung der Inhalte, Struktur und erwarteten Lernziele.
  3. Schulstufe: Die zwei abschließenden Schulstufen des irischen Schulsystems.
  4. Stundenanzahl: 4 Module für gehörlose SchülerInnen; bis zu 2 Module für hörende SchülerInnen. 1 Modul = 30 Stunden = 1 Semester.
  5. Link: http://www.pdst.ie/sites/default/files/Sign%20Language.pdf

2. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Nein.

Anderes

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Education Act 1998.
  2. Beschreibung Inhalt: 2.-(1) „support services“ sind Services, die der zuständige Minister für SchülerInnen, deren Eltern, Schulen oder Bildungszentren entsprechend Absatz (7) bereitstellt. „Support services“ beinhalten: (…) e. Vorkehrungen für SchülerInnen, die durch Irische Gebärdensprache lernen, inklusive DolmetscherInnen-Service.
  3. Link: http://www.irishstatutebook.ie/eli/1998/act/51/enacted/en/pdf

Kommentar:
Es gibt ein politisches Beratungspapier, das nicht voll umgesetzt wird aber als Richtlinie dient: http://ncse.ie/wp-content/uploads/2014/09/DeafEducationReport.pdf

(VerfasserIn: DG, OK by John B. Conama, 11/2015)


Island

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Lög um stöðu íslenskrar tungu og íslensks táknmáls. 2011 nr. 61 7. Júní.
  2. Beschreibung Inhalt: Das „Gesetz über den Status des Isländischen und der Isländischen Gebärdensprache“ beschreibt: „Gehörlose und hörende Kinder haben das Recht beide Sprachen, Isländisch und Isländische Gebärdensprache, zu erlernen. Beide Sprachen haben denselben Status, spielen aber unterschiedliche Rollen im Leben der SchülerInnen.“
  3. Link: http://www.althingi.is/lagas/nuna/2011061.html

2. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Lög um grunnskóla, 2008 nr. 91 12. Júní.
  2. Beschreibung Inhalt: Der „Compulsory School Act“ beinhaltet zwei relevante Artikel für gebärdende SchülerInnen: Article 16 Reception plans; pupils whose native language is not Icelandic: Die Unterrichtssprache soll Isländisch sein. Andere Sprachen können immer dann verwendet werden, wenn dies sachdienlich oder vom „National Curriculum Guide“ vorgesehen ist. (…) SchülerInnen, deren Erstsprache nicht Isländisch ist, sollen Zweitsprachunterricht in Isländisch erhalten. Das Ziel dieses Unterrichts sind: Aktiver Bilingualismus, die Fähigkeit, dem Pflichtschulunterricht zu folgen und ein aktives Mitglied der isländischen Gesellschaft zu werden. Für SchülerInnen, deren Erstsprache nicht Isländisch ist, kann der Unterricht in der jeweiligen Erstsprache den Fremdsprachenunterricht ersetzen. Article 25 Learning objectives: Der „National Curriculum Guide“ soll den Inhalt und die Form des Unterrichts festsetzen für: Isländisch, Isländisch als Fremdsprache oder Isländische Gebärdensprache, Mathematik, Englisch, Dänisch oder eine andere nordische Sprache, Kunst und Handwerk, Naturwissenschaft, Sport, Sozialkunde, Gleichberechtigung, Religion, Lebenskunde, Informations- und Kommunikationstechnologie.
  3. Link: http://www.althingi.is/lagas/137/2008091.html
    Englisch: https://www.menntamalaraduneyti.is/utgefid-efni/namskrar/adalnamskra-grunnskola/

3. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Icelandic National Curriculum Guide for Compulsory Schools – with Subject Areas (Engl. Fassung).
  2. Beschreibung Inhalt: ITM wird innerhalb des Faches Isländisch beschrieben. Dort steht: Das bilinguale Fach Isländische Gebärdensprache und Isländisch ist als ein grundlegendes Fach gleich organisiert wie Isländisch als Muttersprache. Ab S.109/Kap. 19.5. genaue Beschreibung des Faches mit Lernzielbeschreibungen für die Stufen 4, 7 und 10.
  3. Schulstufe: 1-10
  4. Stundenanzahl: Das Fach Isländisch (und ITM) nimmt 18,08% des gesamten Stundenvolumens ein, siehe Aufstellung nach Schulstufen auf S.50.
  5. Link: https://www.menntamalaraduneyti.is/utgefid-efni/namskrar/adalnamskra-grunnskola

4. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(VerfasserIn: VK, OK von Valgerður Stefánsdóttir, 11/2015)


Italien

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Legge 104/1992.
  2. Beschreibung Inhalt: Das Gesetz beinhaltet das Recht, LIS zu verwenden; auch in Schulen und Universitäten. Es beinhaltet auch das Recht, Prüfungen in LIS und mit DolmetscherInnen abzulegen. Es gibt keine eigenen Curricula, jedoch legt das Gesetz fest, dass der Unterricht nach dem allgemeinen Curriculum an die Kommunikation der SchülerInnen angepasst werden kann (Gebärdensprache, Braille, Bilder, etc.).
  3. Link: http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1992-2-5;104

2. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Nein auf nationaler Ebene. Ja auf regionalem Level, mit Anerkennung durch viele lokale Regierungen. Darüber hinaus auch die Anerkennung des Rechts, Gebärdensprache zu verwenden (vor Gericht, an Universitäten, für Führerscheinprüfungen, für Berufseinstiegsprüfungen, etc.).

Anmerkung:
Legge 517/1977 regelt die Inklusion gehörloser SchülerInnen in Regelschulen. http://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1977-8-4;517

(VerfasserIn: VK, OK von Enrico Dolza, 06/2017)


Kroatien

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Zakon o hrvatskom znakovnom jeziku i ostalim sustavima komunikacije gluhih i gluhoslijepih osoba u Republici Hrvatskoj, NN 82/15, na snazi od 01.08.2015.
  2. Beschreibung Inhalt: Gesetz über HZJ und andere Kommunikationsformen verspricht das Recht auf Kommunikation, Information und Bildung in HZJ. Dieses Gesetz wurde vom Parlament beschlossen und trat am 1. August 2015 in Kraft. Es ist stark deklarativ und beschreibt keine genaueren Maßnahmen.
  3. Link: http://www.zakon.hr/z/815/Zakon-o-hrvatskom-znakovnom-jeziku-i-ostalim-sustavima-komunikacije-gluhih-i-gluhoslijepih-osoba-u-Republici-Hrvatskoj

2. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(Verfasserin: VK, OK von Marina Milkovic, 11/2015)


Lettland

nicht bekannt


Liechtenstein

nicht bekannt


Litauen

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Lietuvos respublikos švietimo ir mokslo ministras į s a k y m a s dėl dvikalbio kurčiųjų ugdymo sampratos patvirtinimo 2007 m. sausio 15 d. Nr. ISAK-65 Vilnius.
  2. Beschreibung Inhalt: Erlass des Bildungsministeriums zur Bildung gehörloser Menschen. IV Organisation bilingualer Bildung: Bildung basiert auf dem Recht des Kindes auf Unterricht in seiner Muttersprache/Gebärdensprache.
  3. Link: http://www.litlex.lt/scripts/sarasas2.dll?Tekstas=1&Id=101207&Vr=1&Pr=2

2. Lehrplan für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: 2013–2014 ir 2014–2015 Mokslo metų pagrindinio ir vidurinio ugdymo programų bendrieji ugdymo planai.
  2. Beschreibung Inhalt: „Order by the Ministry of Education: General Plan for Primary and Secondary Education Programs“. Ziffer 221.5. besagt, dass Fremdsprachen auf Litauisch oder in Litauischer Gebärdensprache unterrichtet werden können. 221.8. nennt DolmetscherInnen als Möglichkeit im Unterricht. 233.2. Gehörlose und hörbehinderte SchülerInnen, die integriert lernen, sollten 2-3 Stunden pro Woche Gebärdensprachunterricht haben und 6-8 Stunden pro Woche Litauisch.

3. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Bendrosios nuostatos. Pagrindinis ugdymas. Kalbos. Lietuvių gestų kalba.
  2. Beschreibung Inhalt: Dieser Lehrplan beinhaltet fachspezifische Bestimmungen für alle Fächer, auch für Litauisch für hörbehinderte SchülerInnen, und auch die „Einzelbestimmungen, Litauische Gebärdensprache“: Detaillierte Beschreibung der Lehrinhalte, Lernziele (Produktion, Rezeption und Kultur) und der Beurteilungsgrundlage für gehörlose und hörbehinderte SchülerInnen.
  3. Schulstufe: 5-6, 7-8, 9-10
  4. Link: http://portalas.emokykla.lt/bup/Puslapiai/pagrindinis_ugdymas_kalbos_lietuviu_gestu_kalba_bendros_nuostatos.aspx

4. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(Verfasserin: VK, OK von Laimutė Gervinskienė, 11/2015)


Luxemburg

nicht bekannt


Malta

nicht bekannt


Mazedonien

1. Anderes

  1. Dokumentenname in Originalsprache: ЗАКОН за употреба на знаковниот јазикот (Службен весник на Република Македонија бр. 105 од 21 август 2009 година).
  2. Beschreibung Inhalt: Das „Gesetz für den Gebrauch der Gebärdensprache“ aus dem Jahr 2009 ist in 5 thematische Abschnitte gegliedert. III. betrifft das Erlernen/Studium von Gebärdensprache. Ziffer 9 beschreibt, dass jene gehörlosen und hörbehinderten SchülerInnen, die im Primar- und Sekundarbereich sind, Gebärdensprache erlernen sollen und sie daher für diese Kinder/Jugendlichen als Fach eingeführt wird. Es wird auf keinen Lehrplan verwiesen.
  3. Stundenanzahl: Nicht definiert
  4. Link: http://www.pravo.org.mk/documentDetail.php?id=4677

2. Aus- und Weiterbildung für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: ЗАКОН за употреба на знаковниот јазикот (Службен весник на Република Македонија бр. 105 од 21 август 2009 година).
  2. Beschreibung Inhalt: Das „Gesetz für den Gebrauch der Gebärdensprache“ aus dem Jahr 2009 ist in 5 thematische Abschnitte gegliedert. III. betrifft das Erlernen/Studium von Gebärdensprache. Ziffer 8: Das Institut für Defektologie bietet das Erlernen von Gebärdensprache als Studienfach an.
  3. Stundenanzahl: Nicht definiert
  4. Link: http://www.pravo.org.mk/documentDetail.php?id=4677

3. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(Verfasserin: VK, OK von Zora Jachova, 11/2015)


Niederlande

Es gibt einen „Convenant“ vom 26. Juni 1998, der eine Abmachung zwischen den fünf Gehörlosenschulen des Landes und der Regierung darstellt, jedoch nicht juristisch bindend ist. Darin werden die Standardisierung der NGT und die Bereitstellung von bilingualem Unterricht gefordert. Aus dem Jahr 2002 gibt es eine neue Regierungserklärung mit Zusagen zur Anerkennung und weiteren Entwicklung der NGT und zur Verbesserung der sozialen Situation gehörloser Menschen. Für die Implementierung von NGT in der Gehörlosenbildung wurde ein Budget von 4 Millionen Euro zugesichert (https://zoek.officielebekendmakingen.nl/dossier/28000-XVI/kst-28000-XVI-124?resultIndex=8&sorttype=1&sortorder=4). Die soziale Situation gehörloser Menschen hat sich durch den Einsatz von DolmetscherInnen in den Bereichen Arbeit und Bildung sowie in Nachrichtensendungen im Fernsehen verbessert. Jedoch wurde NGT noch immer nicht anerkannt und auch kein Recht gehörloser SchülerInnen auf bilingualen Unterricht etabliert. Seit August 2014 wird eine neue Richtlinie mit dem Titel „Passend Onderwijs“ (Adäquater Unterricht) implementiert. Dementsprechend werden alle Kinder mit Behinderung in die Regelschule integriert, außer wenn aufgrund der Behinderung die Regelschule keinen angemessenen Unterricht bieten kann. (Info Corrie Tijsseling)

1. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: -
  2. Beschreibung Inhalt: Das Curriculum für NGT ist kein gesondertes Dokument, sondern Teil der Lehrmaterialien. Es gibt – via Sprong Vooruit – eine nationale Übereinkunft über die Stufen: Es gibt 3 bzw. 4 Stufen: hoch, basis, minimum und praktisch, für NGT gibt es 2 Stufen, siehe unten.
  3. Schulstufe: 1-8
  4. Stundenanzahl: Nicht geregelt.
  5. Link: http://www.sprongvooruit.nl/leerlijnen

2. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja (seit 09/2020).

VerfasserIn: VK, OK von Corrie Tijsseling und Connie Fortgens, 11/2015)

Niederlande.jpg

Norwegen

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Lov om grunnskolen og den vidaregåande opplæringa.
  2. Beschreibung Inhalt: Der „Education Act. Act relating to Primary and Secondary Education. With amendments as of 25 June 2010, 31 May 2011, 2012, 2013 and 2014. In force as of 1 August 2014.“ beschreibt in Section 2-6: Sign language instruction in primary and lower secondary education und in Section 3-9: Sign language instruction in upper secondary education.
    Section 2-6: „Gebärdensprachiger Unterricht in der Primarstufe und der Unterstufe der Sekundarstufe: SchülerInnen mit Gebärdensprache als Muttersprache oder SchülerInnen, welche laut eines Expertengutachtens solchen Unterricht benötigen, haben das Recht auf Unterricht in und durch Gebärdensprache. Der Inhalt und Umfang dieses Unterrichts wird entsprechend Abschnitt 2-2 und 2-3 dieses Gesetzes festgelegt. Die Gemeinde kann entscheiden, dass der Unterricht in Gebärdensprache an einem anderen Ort als der lokalen Schule stattfinden soll. Kinder im schulpflichtigen Alter mit einem Bedarf an Gebärdensprache haben das Recht auf entsprechenden Unterricht. Entsprechende Verfügungen werden vom Ministerium erlassen. Bevor eine Gemeinde Entscheidungen auf der Grundlage des ersten oder dritten Abschnittes trifft, soll ein Expertengutachten eingeholt werden.“
    Section 3-9: Sign language instruction in upper secondary education: „Jugendliche, die entsprechend Abschnitt 3-1 das Recht auf Unterricht in der Sekundarstufe 2 haben und für die Gebärdensprache die Muttersprache darstellt oder ein Expertengutachten solchen Unterricht als notwendig bescheinigt, haben das Recht:
    - den Unterricht in dieser Schulstufe in und durch Gebärdensprache und in einem gebärdensprachigen Umfeld zu erhalten oder
    - den Unterricht in dieser Schulstufe in einer Regelschule mit Unterstützung von DolmetscherInnen zu erhalten.
    Das Gleiche trifft auf SchülerInnen zu, welche ohne die Rechte entsprechend Abschnitt 3-1 zur Sekundarstufe 2 zugelassen wurden. Bevor eine Gemeinde Entscheidungen hierüber trifft, soll ein Expertengutachten eingeholt werden. Im Rahmen dieses Gesetzes meint der Begriff „gebärdensprachiges Umfeld“ Schulen, welche speziell auf den Gebrauch von Gebärdensprache ausgelegte Unterrichtsvorkehrungen getroffen haben. Das Recht auf Unterricht in und durch Gebärdensprache aus dem zweiten Abschnitt ist auf solche Schulen beschränkt. Teile des Unterrichts können mit Hilfe von DolmetscherInnen abgehalten werden. Der Inhalt und Umfang des Unterrichts wird entsprechend Abschnitt 3-2 und 3-4 dieses Gesetzes festgelegt. Weiterführende Verfügungen, u.a. zur Regelung der Zulassung zu diesen Bildungsangeboten, können vom Ministerium erlassen werden.“
  3. Link: https://www.regjeringen.no/en/dokumenter/education-act/id213315/

2. Lehrplan für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Norwegian Subject Curriculum for the Hearing Impaired. Established as a regulation by the Ministry of Education and Research 05.07.2013.
  2. Beschreibung Inhalt: Dieser Lehrplan für das Fach Norwegisch ist kein Lehrplan für bilingualen Unterricht. Jedoch hält der Text fest: „Norwegisch für Hörbehinderte sollte im Kontext des Curriculums Norwegische Gebärdensprache gesehen werden. Gemeinsam stellen die beiden Sprachen die notwendige Lerngrundlage für SchülerInnen dar, die in der norwegischen Gesellschaft funktional bilingual leben werden. Die beiden Sprachen sollen auch dazu beitragen, den Grundstein für Mehrsprachigkeit zu legen und die Teilnahme in internationalen Settings ermöglichen.“
  3. Link: http://www.udir.no/kl06/NOR5-04?lplang=eng

3. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Læreplan i norsk tegnspråk.
  2. Beschreibung Inhalt: Das „Norwegian Sign Language Curriculum. Established as a regulation by the Ministry of Education and Research 05.07.2013“ beschreibt detailliert das Fach NSL samt Lernzielen und Assessments. Englische Übersetzung offiziell verfügbar.
  3. Schulstufe: 1–13
  4. Stundenanzahl: Ist auf Seite 2 exakt angegeben:
    Primarstufe, Jahr 1–7: 2059 Unterrichtsstunden.
    Unterstufe der Sekundarstufe, Jahr 8-10: 678 Unterrichtsstunden.
    Allgemeinbildende Programme: Vg1: 75 Unterrichtsstunden; Vg2: 75 Unterrichtsstunden; Vg3: 75 Unterrichtsstunden.
    Berufsbildende Programme: Vg1: 56 Unterrichtsstunden; Vg2: 56 Unterrichtsstunden.
    Ergänzende Programme für die Hochschulreife: Vg3: 113 Unterrichtsstunden.
  5. Link: http://data.udir.no/kl06/NOR4-04.pdf?lang=eng

4. Lehrplan für das Fach Englisch

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Engelsk for døve og sterkt tunghørte.
  2. Beschreibung Inhalt: Der Lehrplan „Englisch für Gehörlose und Schwerhörige“ beschreibt, dass SchülerInnen die englische Sprache erlernen sollen. Unter anderem lernen sie, in Englisch zu interagieren und nach Möglichkeit, die Sprache in mehreren Modalitäten einzusetzen. Dies beinhaltet sowohl BSL/ASL als auch den Aufbau eines Englisch-Vokabulars.
  3. Schulstufe: 1–13
  4. Stundenanzahl: Jahr 1–4: 138 Unterrichtsstunden, Jahr 5–7: 228 Unterrichtsstunden, Jahr 8–10: 222 Unterrichtsstunden.
    Berufsbildungsprogramme: Vg1: 84 Unterrichtsstunden; Vg2: 56 Unterrichtsstunden.
    Ergänzungsprogramm für die Hochschulreife: Vg1: 140 Unterrichtsstunden.
  5. Link: http://www.udir.no/kl06/ENG2-02

5. Lehrplan für das Fach Drama und Rhythmik

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Drama og rytmikk for hørselshemmede.
  2. Beschreibung Inhalt: Das Fach „Drama und Rhythmik für Hörbehinderte“ ersetzt das Fach Musik.
  3. Schulstufe: 1–10
  4. Stundenanzahl: Jahr 1–7: 285 Unterrichtsstunden., Jahr 8–10: 85 Unterrichtsstunden.
  5. Link: http://www.udir.no/kl06/MUS3-01

6. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(VerfasserIn: VK, OK von Torill Ringsø, 11/2015)


Österreich

1. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Handreichung für den Unterrichtsgegenstand „Österreichische Gebärdensprache“.
  2. Beschreibung Inhalt: Lebende Fremdsprache im Rahmen einer unverbindlichen Übung bzw. der therapeutisch-funktionellen Übungen.
  3. Schulstufe: 1.-4. Lernjahr
  4. Stundenanzahl: 1-3 Stunden pro Woche
  5. Link: http://www.cisonline.at/fileadmin/kategorien/Handreichung_OEGS__27-Juni_2013.pdf

2. Aus- und Weiterbildung für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Lehrgang Gebärdensprache im Unterricht – Bilinguale Bildung.
  2. Beschreibung Inhalt: Zielgruppe sind „Lehrerinnen und Lehrer an Pflichtschulen, die die Erziehung und Unterrichtung, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Hörbeeinträchtigungen wahrnehmen“.
  3. Stundenanzahl: 0 (Null)
  4. Link: http://www.ph-kaernten.ac.at/fileadmin/media/lehrgaenge/Curricula/PHK_LG_GB_Curr_Geb%C3%A4rdensprache_20121107.pdf

3. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(Verfasserin: VK, 11/2015)


Polen

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Rozporządzenie Ministra Edukacji Narodowej z dnia 24 lipca 2015 r. w sprawie warunków organizowania kształcenia, wychowania i opieki dla dzieci i młodzieży niepełnosprawnych, niedostosowanych społecznie i zagrożonych niedostosowaniem społecznym
  2. Beschreibung Inhalt: Dieser per 1.9.2015 in Kraft getretene Erlass definiert Bedingungen für die Organisation der Sonderpädagogik für SchülerInnen mit besonderen Bedürfnissen, inklusive gehörlose SchülerInnen. Vorschulen und Schulen die von gehörlosen SchülerInnen besucht werden sind verpflichtet Gebärdensprachunterricht oder Unterricht in einer anderen alternativen Kommunikationsform, entsprechend den Bedürfnissen der SchülerInnen, anzubieten. Der Umfang solchen Unterrichts richtet sich nach den Bedürfnissen der SchülerInnen und ist in einem individuellen Bildungs- und Therapieprogramm festgehalten. Es handelt sich dabei um Rehabilitationsunterricht („zajęcia rewalidacyjne“), welcher zusätzlich zum Regelunterricht angeboten wird.
  3. Schulstufe: Verpflichtend in allen Stufen (außer Erwachsenenbildung).
  4. Stundenanzahl: Bis zu drei Stunden pro Woche.
  5. Link: http://dziennikustaw.gov.pl/DU/2015/1113/1

2. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Rozporządzenie Ministra Edukacji Narodowej z dnia 7 lutego 2012 r. w sprawie ramowych planów nauczania w szkołach publicznych.
  2. Beschreibung Inhalt: Dieser Erlass definiert das wöchentliche Mindestmaß an zusätzlichem Rehabilitationsunterricht („zajęcia rewalidacyjne“) für SchülerInnen mit besonderen Bedürfnissen in verschiedenen Schultypen. (Details: https://webgate.ec.europa.eu/fpfis/mwikis/eurydice/index.php/Poland:Educational_Support_and_Guidance). Der per 1.9.2015 in Kraft getretene Zusatz zum Erlass legt fest, dass die Schulbehörden unabhängig vom Hörstatus der SchülerInnen bis zu drei Stunden Gebärdensprachunterricht pro Woche genehmigen können. Dieser Unterricht findet zusätzlich zum Regelunterricht statt und kann in jeder Schulstufe umgesetzt werden.
  3. Schulstufe: Alle Schulstufen.
  4. Stundenanzahl: Bis zu drei Stunden pro Woche.
  5. Link: Ursprünglicher Erlass (kein Bezug zu Gebärdensprache): http://dziennikustaw.gov.pl/DU/2012/204/1 Zusatz zum Erlass: http://dziennikustaw.gov.pl/DU/2014/1993/1

3. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(VerfasserIn: DG, OK durch das polnische Bildungsministerium. Danke an Paweł Rutkowski, 04/2017)


Portugal

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Ministério da educação: Decreto-Lei n.º 3/2008 de 7 de Janeiro.
  2. Beschreibung Inhalt: Kapitel 5, Sonderschulen: Artikel 23 definiert über 2 Seiten genau „Bilinguale Bildung für gehörlose SchülerInnen“.
  3. Link: http://legislacao.min-edu.pt/np4/np3content/?newsId=1530&fileName=decreto_lei_3_2008.pdf (Webseite des Bildungsministerium, derzeit nicht erreichbar)
    http://cavaloazul.net/wordpress/wp-content/uploads/2011/03/Decreto-Lei-3-de-2008.pdf (PDf des Gesetz auf einer privaten Homepage)

2. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Programa curricular de língua gestual portuguesa. Educação pré-escolar e ensino básico.
  2. Beschreibung Inhalt: Für jede Schulstufe sind Lernziele/Kompetenzen für die LGP definiert. In Absatz 2.4. „Educação Bilingue: LGP e LP“ ist eine allgemeine Charakterisierung von LGP-Unterricht untergebracht, in der beschrieben wird, dass dieser genau so stattfinden soll wie Portugiesisch-Unterricht für hörende SchülerInnen. Kontrastiver Unterricht wird empfohlen. Weiters wird bilingualer Unterricht allgemein beschrieben.
  3. Schulstufe: 0-9
  4. Stundenanzahl: Der Stundenumfang soll dem entsprechen, den hörende Kinder an Portugiesisch bekommen (s.S. 24).
  5. Link: http://www.dge.mec.pt/sites/default/files/ficheiros/programacurricularlgportuguesa.pdf

3. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Programa curricular de língua gestual portuguesa ensino secundário.
  2. Beschreibung Inhalt: Für jede Schulstufe sind Lernziele/Kompetenzen für LGP definiert.
  3. Schulstufe: 10-12
  4. Stundenanzahl: Der Stundenumfang soll dem entsprechen, den hörende SchülerInnen an Portugiesisch bekommen (s.S.19).
  5. Link: http://www.portaldocidadaosurdo.pt/Portals/2/pdf/ProgramaCurricularLGP-es.pdf

4. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(Verfasserin: VK, OK von Mariana Martins, 11/2015)


Rumänien

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: ORDIN privind aprobarea Regulamentului de organizare și funcționare a învățământului special și special integrat, în conformitate cu Hotărârea Guvernului nr. 536/2011 privind organizarea şi funcţionarea Ministerului Educaţiei, Cercetării, Tineretului şi Sportului, În temeiul art.48, art. 49, art. 50 din Legea Educației Naționale nr.1/2011.
  2. Beschreibung Inhalt: SchülerInnen – wie nach Paragraph 1 definiert ­– erhalten spezielle Anpassungen. So zum Beispiel die Möglichkeit auf Brailleschrift für blinde SchülerInnen und Gebärdensprache für hörbehinderte SchülerInnen. Das beinhaltet auch die Möglichkeit, DolmetscherInnen einzusetzen, wenn dies angebracht ist.
  3. Link: http://www.edu.ro/index.php?module=uploads&func=download&fileId=14471

2. Lehrplan für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Programe şcolare pentru clasele I-IV Şcoala Specială pentru elevi cu handicap de auz- hipoacuzici, Ministerul Învăţământului, Secretariatul de Stat pentru Handicapaţi, Institutul Naţional pentru Recuperare şi educaţie Specială a persoanelor handicapate, Bucureşti 1993, Aprobat cu nr. 333365/1992.
  2. Beschreibung Inhalt: Dieser speziell für die Sonderschulen für gehörlose und schwerhörige SchülerInnen adaptierte Lehrplan beinhaltet die Fächer Rumänische Sprache, Sprache und Kommunikation, Lesen und Schreiben, Grammatik, Mathematik, Geschichte, Geographie, Lippenlesen u.a. sowie Angaben der jeweiligen Wochenstunde(n) dieser Fächer pro Schulstufe. Darüber hinaus spezifiziert er die verschiedenen Arten von Aktivitäten (Lehren, Beurteilen, PädagogInnenwahl), die allgemeinen Lernziele und Themen für alle Fächer je Schulstufe. Die LehrerInnen verwenden entsprechend diesem Curriculum sowohl Gebärdensprache als auch Lautsprache im Unterricht.
  3. Schulstufe: 1–4

3. Lehrplan für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Programe şcolare pentru clasele V-VIII Şcoala Specială pentru elevi cu handicap de auz- hipoacuzici, Ministerul Învăţământului, Secretariatul de Stat pentru Handicapaţi, Institutul Naţional pentru Recuperare şi educaţie Specială a persoanelor handicapate, Bucureşti 1993, Aprobat cu nr, 327325/1993.
  2. Beschreibung Inhalt: Dieser speziell für die Sonderschulen für gehörlose und schwerhörige SchülerInnen adaptierte Lehrplan beinhaltet die Fächer Rumänische Sprache, Sprache und Kommunikation, Lesen und Schreiben, Grammatik, Mathematik, Geschichte, Geographie, Lippenlesen u.a. sowie Angaben der jeweiligen Wochenstunde(n) dieser Fächer pro Schulstufe. Darüber hinaus spezifiziert er die verschiedenen Arten von Aktivitäten (Lehren, Beurteilen, PädagogInnenwahl), die allgemeinen Lernziele und Themen für alle Fächer je Schulstufe. Die LehrerInnen verwenden entsprechend diesem Curriculum sowohl Gebärdensprache als auch Lautsprache im Unterricht.
  3. Schulstufe: 5–8

4. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(VerfasserIn: VK, OK von Alina Boca, 03/2016)


Schottland

1. Lehrplan für bilingualen Unterricht

Gibt es nicht speziell für Schottland. Aber manche Schulen und Bildungseinrichtungen verwenden das „National Deaf Studies Curriculum“, das in ganz Großbritannien verbreitet ist.

  1. Dokumentenname in Originalsprache: National Deaf Studies Curriculum.
  2. Beschreibung Inhalt: Das „National Deaf Studies Curriculum“ der National Deaf Studies Working Group verfolgt das Ziel, Kindern zu helfen alle Aspekte ihrer Identität als bilinguale Kinder in der heutigen multikulturellen Welt zu erkunden. Um dieses Ziel zu erreichen, besteht das Curriculum aus 5 Kernbereichen: Gehörlosenidentität, Gehörlosengeschichte, Kommunikation, Kommunikationstechnologie, Gehörlosengemeinschaft und -kultur. Dieses Curriculum ist kein offizielles Dokument. Es kann von Schulen gekauft werden, um es zusätzlich zu den nationalen Richtlinien zu verwenden. Aus diesem Grund sind die detaillierten Inhalte nicht öffentlich zugänglich. Für jede Schulstufe beinhaltet es Richtlinien, wie gehörlosen SchülerInnen Deaf Studies, insbesondere in Gehörlosenschulen oder -klassen, vermittelt werden kann. Das Curriculum beinhaltet BSL, Gehörlosenkultur, Gehörlosengeschichte, Technologie und Identität.
  3. Link: http://www.fbarnes.camden.sch.uk/useful-info/resources/national-deaf-studies-curriculum

Kommentar 1:
„Curriculum for Excellence“ - Das ist der nationale Lehrplan, der von allen Schulen in Schottland verwendet wird. BSL darf verwendet werden, jedoch wird es in keinem offiziellen Dokument erwähnt. Sollte BSL zukünftig als „modern language“ anerkannt werden, ist es unwahrscheinlich, dass auch eine bestimmte Vorgehensweise vorgeschrieben wird. Über die genaue Implementierung des nationalen Lehrplans wird lokal entschieden.
http://www.educationscotland.gov.uk/learningandteaching/thecurriculum/whatiscurriculumforexcellence/

Kommentar 2:
Aktuell wird BSL im schottischen Bildungssystem nicht wie Gälisch behandelt. Im nationalen Curriculum gibt es einen Abschnitt über Bildung in Gälisch mit Lernzielen und einem Fokus auf das Lesen und Schreiben von Gälisch. Das trifft auf BSL nicht zu. Allerdings können Schulen BSL im Rahmen der „1+2 languages policy“ unterrichten. Diese besagt, Schulen müssen
- eine Zweitsprache in der Primarstufe 1 (P1) (Alter 4–5) und
- eine zusätzliche Sprache in der Primarstufe 5 (Alter 10) einführen;
- sicherstellen, dass die Sprache, welche ab P1 gelehrt wurde, bis zur dritten Stufe der Sekundarschule gelehrt wird (Alter 14).
Es ist möglich, dass ein Primarschul-Cluster (eine Gruppe von Schulen, welche SchülerInnen an eine Sekundarschule weiterleitet) BSL als L2 oder L3 unterrichtet. Diese wird dann auch an der entsprechenden Sekundarschule weiter unterrichtet. Bis jetzt ist nur ein derartiges Schulcluster bekannt.

2. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

Kommentar:
Möglicherweise könnte das BSL-Gesetz die Situation im Bildungswesen Schottlands in Zukunft verändern.

(VerfasserIn: VK und Rachel O’Neill, 01/2016)


Schweden

1. Lehrplan für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Läroplan för specialskolan, förskoleklassen och fritidshemmet 2011.
  2. Beschreibung Inhalt: Der Lehrplan für Sonderschulen, Volksschulklassen und Schulzentren ist eine teilweise adaptierte Version des Nationalen Lehrplans und ermöglicht bilingualen Unterricht. Adaptierte Fächer: Schwedische Gebärdensprache, Schwedisch, Englisch, Moderne Sprachen und Bewegung & Drama. Außerdem unterscheidet er sich vom allgemeinen Lehrplan durch ein zusätzliches Schuljahr (10 statt 9).
  3. Schulstufe: 1–10
  4. Link: http://www.skolverket.se/om-skolverket/publikationer/visa-enskild-publikation?_xurl_=http%3A%2F%2Fwww5.skolverket.se%2Fwtpub%2Fws%2Fskolbok%2Fwpubext%2Ftrycksak%2FRecord%3Fk%3D2697

2. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Läroplan för specialskolan, förskoleklassen och fritidshemmet 2011.
  2. Beschreibung Inhalt: Fachlehrplan Schwedische Gebärdensprache in Kapitel 3.25 im Curriculum für Sonderschulen.
  3. Schulstufe: 1–10
  4. Stundenanzahl: 725 Stunden Gebärdensprache von 7965 Gesamtunterrichtsstunden in den Stufen 1–10.
  5. Link: http://www.skolverket.se/om-skolverket/publikationer/visa-enskild-publikation?_xurl_=http%3A%2F%2Fwww5.skolverket.se%2Fwtpub%2Fws%2Fskolbok%2Fwpubext%2Ftrycksak%2FRecord%3Fk%3D2697

3. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Läroplan för specialskolan, förskoleklassen och fritidshemmet 2011.
  2. Beschreibung Inhalt: Fachlehrplan Schwedische Gebärdensprache in Kapitel 3.25 im Curriculum für Sonderschulen für SchülerInnen mit schweren intellektuellen Beeinträchtigungen.
  3. Schulstufe: 1–10
  4. Stundenanzahl: 725 Stunden Gebärdensprache von 7965 Gesamtunterrichtsstunden in den Stufen 1–10.
  5. Link: http://www.skolverket.se/om-skolverket/publikationer/visa-enskild-publikation?_xurl_=http%3A%2F%2Fwww5.skolverket.se%2Fwtpub%2Fws%2Fskolbok%2Fwpubext%2Ftrycksak%2FRecord%3Fk%3D2697

4. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Läroplan för specialskolan, förskoleklassen och fritidshemmet 2011.
  2. Beschreibung Inhalt: Fachlehrplan im Curriculum für Pflichtschulen. In Kapitel 3.19 wird das Fach Schwedische Gebärdensprache für hörende SchülerInnen beschrieben.
  3. Schulstufe: 1–9
  4. Stundenanzahl: 320 Stunden Gebärdensprache von 6785 Gesamtunterrichtsstunden in den Stufen 1–9.
  5. Link: http://www.skolverket.se/laroplaner-amnen-och-kurser/grundskoleutbildning/specialskola/teckensprak-for-horande

5. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

Anmerkung:
Hier ist auf Englisch beschrieben, welche Gesetze auf die Sonderschulen zutreffen: https://www.skolverket.se/2.881/special-school/what-rules-govern-the-special-school-1.89728

(VerfasserIn: VK, OK von Åsa Helmersson und Ola Hendar, 01/2016)


Schweiz

DSGS ist im Kanton Zürich in der Kantonsverfassung anerkannt (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20051651/index.html#a12).
LSF ist im Kanton Genf in der Kantonsverfassung anerkannt (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20132788/index.html#a16).

(Verfasserin: VK, 25.7.2016)


Serbien

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Zakon o osnovama sistema obrazovanja i vaspitanja.
  2. Beschreibung Inhalt: Das „Gesetz über die Grundlage des Bildungssystems“ (Amtsblatt Nr. 72/2009, 52/2011, 55/2013, 35/2015 – 68/2015) legt fest, dass Serbisch die Unterrichtssprache ist. Angehörige von Minderheiten sollen in ihrer Muttersprache unterrichtet werden. In Ausnahmefällen kann für sie der Unterricht bilingual oder in Serbisch abgehalten werden. Für SchülerInnen, die Gebärdensprache oder Hilfsmittel für die Kommunikation verwenden, kann der Unterricht dementsprechend abgehalten werden (Artikel 9).
  3. Link: http://www.paragraf.rs/propisi/zakon_o_osnovama_sistema_obrazovanja_i_vaspitanja.html

2. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Zakon o visokom obrazovanju.
  2. Beschreibung Inhalt: Das „Gesetz über höhere Bildung“ (Amtsblatt Nr. 76/2005, 100/2007 – authentic interpretation, 97/2008, 44/2010, 93/2012, 89/2013, 99/2014, 45/2015 – authentic interpretation und 68/2015) legt fest, dass Institutionen der höheren Bildung Studienangebote oder Teile davon für Studierende mit Behinderung in Gebärdensprache abhalten können (Artikel 80).
  3. Link: http://www.paragraf.rs/propisi/zakon_o_visokom_obrazovanju.html
  4. Quelle: Žižić, D., Jovanovic, V., Mišljenović, U. (2016). The report on the position of the Deaf community in Serbia in the field of media, availability of interpreting services and education. The Viribus Unitis Foundation for Regional Development (siehe http://www.viribus.pl/images/pliki/Exchange/2016_The_report_on_the_position_of_the_Deaf_community.pdf).

3. Recht auf Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Zakon o upotrebi znakovnog jezika.
  2. Beschreibung Inhalt: Das „Gesetz über die Verwendung der Gebärdensprache“ vom 28. April 2015 legt das Recht auf die Verwendung von Serbischer Gebärdensprache fest. Dies beinhaltet das Recht, Gebärdensprache zu lernen und das Recht auf Dolmetsch-Services. Niemand darf gehörlosen Personen dieses Recht verweigern. Gehörlose Kinder haben das Recht, Gebärdensprache zu erlernen und zu verwenden. Weder die Eltern noch irgendeine andere Bezugsperson/BetreuerIn darf sie davon abhalten (Artikel 4). Angebote an Bildungsinstitutionen und in Institutionen für höhere Bildung sollen für gehörlose Personen – entsprechend ihrer Bedürfnisse, Kenntnisse und Möglichkeiten – in Gebärdensprache abgehalten werden. Realisiert werden sollen die entsprechenden Bildungsangebote basierend auf der Einschätzung einer Kommission und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (Artikel 9).
    Beachte: Dieses Gesetz führt kein Unterrichtsfach „Serbische Gebärdensprache“ ein.
  3. Link: http://www.parlament.gov.rs/upload/archive/files/cir/pdf/zakoni/2015/673-15.pdf
  4. Quelle: Žižić, D., Jovanovic, V., Mišljenović, U. (2016). The report on the position of the Deaf community in Serbia in the field of media, availability of interpreting services and education. The Viribus Unitis Foundation for Regional Development.

4. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(VerfasserIn: VK, OK von Desanka Žižić, 01/2016)


Slowakei

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Zákon č. 245/2008 Z.z. o výchove a vzdelávaní (školský zákon) a o zmene a doplnení niektorých zákonov.
  2. Beschreibung Inhalt: Teil 10 „Gemeinsame Bestimmungen“: Gehörlose Kinder und Schüler haben das Recht, Gebärdensprache im Unterricht zu benutzen.
  3. Link: http://www.minedu.sk/data/att/10246.pdf

2. Lehrplan für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Vzdelávací program pre deti a žiakov so sluchovým postihnutím - ISCED0, ISCED1, ISCED2, ISCED3. Bildungsministerium, 26. Mai 2009.
  2. Beschreibung Inhalt: Das Dokument enthält durch den Staat geforderte Bedingungen für die Ausbildung hörbeeinträchtigter Kinder und Schüler: Lernziele, Kompetenzen, Unterrichtsfächer, Kommunikationsformen und Ausbildungsmethoden. Zusätzlich zur slowakischen Sprache haben die hörbeeinträchtigten Kinder und Schüler das Recht, Slowakische Gebärdensprache zu benutzen. Auch Kenndaten über die verschiedenen Ausbildungsmethoden für hörbeeinträchtigte Personen werden genannt: Eine davon ist die bilinguale Methode. Slowakische Gebärdensprache ist in diesem Material als Wahlfach genannt.
    Ab September 2016 wird Slowakische Gebärdensprache als Pflichtfach (1–3 Stunden pro Woche) in den Schulstufen 0–9 eingeführt.
  3. Link: http://www.statpedu.sk/sites/default/files/dokumenty/statny-vzdelavaci-program/vp_sp_isced_0_1_2_3_vp.pdf

3. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

Der Lehrplan ist derzeit (Stand Mai 2017) noch nicht vom Bildungsministerium freigegeben.

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Posunkový jazyk pre prípravný ročník až 4. ročník základnej školy pre žiakov so sluchovým postihnutím ISCED1.
  2. Beschreibung Inhalt: Der „Lehrplan Gebärdensprache für die Vorbereitungsklasse bis zur 4. Klasse der Schule für Hörgeschädigte“ enthält eine detaillierte Beschreibung der Inhalte und Lernziele des Faches Slowakische Gebärdensprache.
  3. Schulstufe: 0–4
  4. Stundenanzahl: 1–3 Stunden pro Woche.

4. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

Der Lehrplan ist derzeit (Stand Mai 2017) noch nicht vom Bildungsministerium freigegeben.

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Posunkový jazyk pre 5. až 9. ročník základnej školy pre žiakov so sluchovým postihnutím ISCED 2.
  2. Beschreibung Inhalt: Der „Lehrplan Gebärdensprache für die 5. bis 9. Klasse der Schule für Hörgeschädigte“ enthält eine detaillierte Beschreibung der Inhalte und Lernziele des Faches Slowakische Gebärdensprache.
  3. Schulstufe: 5–9
  4. Stundenanzahl: 1–3 Stunde pro Woche.
  5. Link:

5. Aus- und Weiterbildung für bilingualen Unterricht

Studium „Hörgeschädigtenpädagogik“ an der Pädagogischen Fakultät in Bratislava (Aus- und auch Weiterbildung).

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Kein spezifisches Dokument vorhanden.
  2. Beschreibung Inhalt: Im Lehrplan für den Studiengang Sonderpädagogik ist eine Spezialisierung auf Hörgeschädigtenpädagogik möglich. Einen Teil davon bilden das Fach Slowakische Gebärdensprache sowie Methoden des bilingualen Unterrichts. Dieselben Inhalte werden auch als Weiterbildung angeboten.
  3. Stundenanzahl: Im Bachelor und Master umfassen die Fächer je 2 Semesterwochenstunden, gesamt 14 ECTS.

6. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

Anmerkung:
In der Slowakei gibt es ein Schulgesetz, einen Staatlichen Rahmenlehrplan und Schulcurricula, die institutionsspezifisch verfasst und gelebt werden. Diese Schulcurricula werden oftmals nicht öffentlich zugänglich gemacht. Wir wissen daher nicht, welche Inhalte sie genau haben. Ein uns bekanntes Curriculum für das Gymnasium für Hörgeschädigte beinhaltet Slowakische Gebärdensprache als Pflichtfach mit 1 Stunde/pro Woche in jedem der 5 Schuljahre.

(VerfasserIn: VK und Darina Tarcsiová, 02/2016)


Slowenien

1. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Slovenski znakovni jezik, nižje poklicno izobraževanje.
  2. Beschreibung Inhalt: Dieses Curriculum beschreibt das Fach Slowenische Gebärdensprache in der Sekundarstufe für SchülerInnen mit Hörbehinderungen in der Berufsausbildung.
  3. Schulstufe: 1 – 3 (Sekundarstufe)
  4. Stundenanzahl: 102 (1 Stunde pro Woche).

2. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Slovenski znakovni jezik, nižje poklicno izobraževanje.
  2. Beschreibung Inhalt: Dieses Curriculum beschreibt das Fach Slowenische Gebärdensprache in der Sekundarstufe für SchülerInnen mit Hörbehinderungen in der Berufsausbildung.
  3. Schulstufe: 1 – 4 (Sekundarstufe)
  4. Stundenanzahl: 117 (1 Stunde pro Woche).

3. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Slovenski znakovni jezik, nižje poklicno izobraževanje.
  2. Beschreibung Inhalt: Dieses Curriculum beschreibt das Fach Slowenische Gebärdensprache in der Sekundarstufe für SchülerInnen mit Hörbehinderungen in der technischen Berufsausbildung.
  3. Schulstufe: 1 – 5 (Sekundarstufe)
  4. Stundenanzahl: 172 (1 Stunde pro Woche).

4. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Slovenski znakovni jezik, nižje poklicno izobraževanje.
  2. Beschreibung Inhalt: Dieses Curriculum beschreibt das Fach Slowenische Gebärdensprache in der Sekundarstufe für SchülerInnen mit Hörbehinderungen in der technischen Berufsausbildung.
  3. Schulstufe: 1 – 2 (Sekundarstufe)
  4. Stundenanzahl: 69 (1 Stunde pro Woche).

5. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

Anmerkung 1:
Das Gesetz über die „Verwendung von Slowenischer Gebärdensprache“ (2002) sichert das Recht gehörloser Menschen auf ihre Muttersprache ab und auch das Recht auf DolmetscherInnen findet Erwähnung, nicht jedoch die Bildungsdomäne. https://www.uradni-list.si/1/content?id=39212

Anmerkung 2:
Es gibt ein Gesetz für bilinguale Kindergärten und Schulen. Gehörlose Menschen sind nicht als Minderheit definiert, daher kann dieses Gesetz nicht auf bimodal-bilinguale Kindergärten und Schulen angewendet werden. http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO2611

(VerfasserInnen: Bernarda Kokalj und Boris Černilec, 05/2017)


Spanien

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: 18476 LEY 27/2007, de 23 de octubre, por la que se reconocen las lenguas de signos españolas y se regulan los medios de apoyo a la comunicación oral de las personas sordas, con discapacidad auditiva y sordociegas.
  2. Beschreibung Inhalt: Artikel 4k definiert, was unter bilingualer Bildung zu verstehen ist.
    Artikel 7.1 beschäftigt sich mit der Förderung des Gebärdenspracherwerbs. Dieser soll von der Administration unterstützt werden.
    Artikel 7.2 legt fest, dass auch bilinguale Bildung verwirklicht werden soll.
    Die genannten Artikel beziehen sich auf gehörlose, hörbehinderte oder taubblinde Menschen mit einer offiziell anerkannten Lautsprache und Spanischer Gebärdensprache oder einer regionalen Gebärdensprache.
    Einige autonome Regionen oder Gemeinden haben darauf basierende, regional gültige Gesetze, z.B. gibt es in Katalonien das Gesetz „LLEI 17/2010, del 3 de juny, de la llengua de signes catalana“. (Spanien ist in 17 autonome Gemeinschaften mit eigenen autonomen Parlamenten sowie in 50 Provinzen unterteilt. Viele autonome Gemeinschaften bestehen aus mehreren Provinzen.)
  3. Link: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-18476

2. Lehrplan für bilingualen Unterricht

Es gibt keinen nationalen Lehrplan, jedoch diverse regional gültige Dokumente.

3. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(VerfasserIn: VK, OK von Carolina Plaza-Pust und Jordina Sanchez Amat, 01/2016)

Spanien / Catalunya

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: he Llei 17/2010, del 3 de juny, de la llengua de signes catalana.
  2. Beschreibung Inhalt: Dieses Gesetz basiert auf dem spanischen Gesetz „LEY 27/2007, de 23 de octubre, por la que se reconocen las lenguas de signos españolas y se regulan los medios de apoyo a la comunicación oral de las personas sordas, con discapacidad auditiva y sordociegas“. Es sichert das Lernen von LSC in gebärdensprachlich-bilingualem Unterricht zu und definiert, was unter diesem zu verstehen ist. Es basiert auch auf den Statuten der autonomen Region Katalonien (2006, Artikel 5.6): „Die Behörden sollen die Verwendung der Katalanischen Gebärdensprache und die Gleichstellung für Gehörlose, welche diese Sprache wählen, sicherstellen. Diese Personen haben ein Recht auf Bildung, Schutz und Respekt“.
  3. Link: http://www.parlament.cat/portal/pls/portal/documentnom?p_nom=TL118.pdf

2. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Educació primària. àmbit de llengües. Llengua de signes catalana.
  2. Beschreibung Inhalt: Ausführlicher Lehrplan für Katalanische Gebärdensprache. Jedoch ist dies ein Begutachtungsentwurf aus dem Jahr 2010, der weiterhin (aktuell 2015) als Provisorium in Kraft ist.
  3. Schulstufe: 1–6
  4. Stundenanzahl: Nicht definiert.

3. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Educació secundària obligatòria. àmbit de llengües. Llengua de signes catalana.
  2. Beschreibung Inhalt: Ausführlicher Lehrplan für Katalanische Gebärdensprache. Jedoch ist dies ein Begutachtungsentwurf aus dem Jahr 2010, der weiterhin (aktuell 2015) als Provisorium in Kraft ist.
  3. Schulstufe: 7–10
  4. Stundenanzahl: Nicht definiert.

4. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

Anmerkung 1:
„Ple del Parlament. (1994). Resolució 163/IV del Parlament de Catalunya, sobre la promoció i la difusió del coneixement del llenguatge de signes. Butlletí Oficial del Parlament de Catalunya, 250, 15.568-15.569.“ Auf Seite 15.568 fordert das katalanische Parlament inhaltsgemäß den Executive Council dazu auf, stufenweise Lautsprach-Gebärdensprach-Bilingualismus in der katalonischen Bildungslandschaft umzusetzen. Dies stellt eine Grundlage für bilinguale Bildung dar, ist aber keine gesetzliche Vorschreibung.

Anmerkung 2:
Katalanische Gesetze gelten nicht für Spanien. Aber spanische Gesetze gelten für Katalonien.

(VerfasserIn: VK, OK von Jordina Sanchez Amat, 11/2015)


Tschechische Republik

1. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Zákon č. 561/2004 Sb., o předškolním, základním, středním, vyšším odborném a jiném vzdělávání (školský zákon).
  2. Beschreibung Inhalt: Das „Gesetz 561 vom 24. September 2004 über Vorschule, Grundschule, Sekundarstufe, Tertiäre und andere Bildung (Bildungsgesetz)“ besagt in §16, Bildung von Kindern, SchülerInnen und Studierenden mit sonderpädagogischem Förderbedarf: „(7) Behinderte Kinder, SchülerInnen oder Studierende haben während ihrer Bildungslaufbahn das Recht, kostenlos spezielle Lehrbücher sowie spezielle didaktische und kompensierende Unterrichtsmaterialien von der Schule bereitgestellt zu bekommen. Kinder, SchülerInnen oder Studierende, die taub sind, haben das Recht auf kostenlosen Unterricht in Gebärdensprache. Sehbehinderte Kinder, SchülerInnen oder Studierende, welche Druckschrift nicht lesen können, haben das Recht auf Bildung in Brailleschrift. Kinder, SchülerInnen oder Studierende, welche nicht durch gesprochene Sprache kommunizieren können, haben das Recht auf Unterricht mit kompensatorischen Kommunikationssystemen.“
  3. Link: http://www.msmt.cz/dokumenty/act-no-561-of-24th-september-2004
  4. d. Zusatz vom 01.04.2015: i. § 16 Unterstützung in der Bildung von Kindern, SchülerInnen und Studierenden mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
    ii. inkl. (2): „Die Unterstützungsmaßnahmen beinhalten (…) die Verwendung von DolmetscherInnen für Tschechische Gebärdensprache, Schriftdolmetscher für Gehörlose...“
    iii. inkl. (7): „Unterstützungsmaßnahmen in der Bildung von Kindern, SchülerInnen und Studierenden, welche nicht hören können, werden so gewählt, dass der Unterricht in dem Kommunikationssystem der Gehörlosen und Taubblinden stattfinden kann, das die Bedürfnisse des Kindes, Schülers oder Studierenden erfüllt. (siehe „Zákon č. 384/2008 Sb. ZÁKON ze dne 23. září 2008, kterým se mění zákon č. 155/1998 Sb., o znakové řeči a o změně dalších zákonů a další související zákony“).
    SchülerInnen und Studierende, welche in Tschechischer Gebärdensprache unterrichtet werden, werden parallel auch in geschriebenem Tschechisch unterrichtet, wobei dies nach den Methoden für Tschechisch als Fremdsprache geschieht.
    Wenn die Schule DolmetscherInnen für Tschechische Gebärdensprache einsetzt, stellt sie sicher, dass diese über Muttersprachniveau sowie entsprechende Dolmetschfähigkeiten verfügen.“
    iv. Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
  5. Link: http://www.msmt.cz/dokumenty/konsolidovany-text-skolskeho-zakona

2. Gesetz für bilingualen Unterricht

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Zákon č. 384/2008 Sb., o komunikačních systémech neslyšících a hluchoslepých osob, ze dne 23. září 2008, kterým se mění zákon č. 155/1998 Sb., o znakové řeči a o změně dalších zákonů a další související zákony.
  2. Beschreibung Inhalt: „Gesetz 384/2008 über die Kommunikationssysteme von gehörlosen und taubblinden Personen vom 23. September 2008. Zusatz zum Gesetz 155/1998 über Gebärdensprache sowie zu anderen Gesetzen“:
    §7 definiert das Recht auf die Verwendung angemessener Kommunikation und dementsprechend abgehaltenen Unterricht für gehörlose und taubblinde Personen. (Referenz auf Gesetz 561/§16)
    § 8(3): SchülerInnen der Sekundarstufe und Studierende einer Universität oder einer Fachhochschule, welche gehörlos oder taubblind sind, haben das Recht auf DolmetscherInnen. Diese werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
    § 9: Eltern von gehörlosen oder taubblinden Kindern haben das Recht auf Unterricht im angemessenen Kommunikationssystem.
  3. Link: http://www.cun.cz/dokumenty/zakon-o-komunikacnich-systemech-neslysicich-a-hluchoslepych-osob-zakon-c-384-2008-sb.pdf

3. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

Anmerkung:
In der Tschechischen Republik gibt es entsprechend dem Nationalen Lehrplan spezielle Lehrpläne der einzelnen Schulen. Es gibt Rahmenlehrpläne für die Vorschule, Grundschule, für Grundschüler mit einem IQ unter 50 und für verschiedene Arten von Sekundarstufen. Siehe auch: http://www.nuv.cz/t/rvp. Die beiden tschechischen Schulen, die bilingualen Unterricht anbieten, haben ihre Lehrpläne nicht öffentlich gemacht.

(VerfasserIn: VK und Andrea Hudáková, 01/2016)


Türkei

Die Türkei hat im Schuljahr 2015/16 begonnen, TİD-Unterricht für gehörlose und schwerhörige SchülerInnen in Volksschulen anzubieten.

1. Lehrplan für das Fach Gebärdensprache

  1. Dokumentenname in Originalsprache: Türk İşaret Dili Dersi (1. Sınıf) Öğretim Programı.
  2. Beschreibung Inhalt: Der Lehrplan beinhaltet genaue Bestimmungen für das Fach Türkische Gebärdensprache: Lehrinhalte, Lernziele, Art der Umsetzung, Beurteilungskriterien.
  3. Schulstufe: 1. Schulstufe (im Semester 2015/16; später wird es auch in den 2. und 3. Klassen unterrichtet)
  4. Stundenanzahl: 2 Stunden pro Woche.
  5. Link: http://orgm.meb.gov.tr/meb_iys_dosyalar/2015_08/17065456_tid1.snfprog1.pdf

2. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

(VerfasserIn: Okan Kubus, 01/2016)


Ungarn

1. Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Ja.

Kommentar:
Ungarische Gebärdensprache ist eine offiziell anerkannte, jedoch keine akkreditierte Sprache, weshalb es nicht möglich ist, Sprachprüfungen darin abzulegen. Paragraph 14 des „Law about Hungarian Sign Language and its use (2009)“ erwähnt die Beschulung von hörbehinderten Kinder wie z.B. Gehörlosen und Schwerhörigen („A hallássérült gyermekek oktatására vonatkozó egyes szabályok“) und verweist auf Paragraph 20, der 2017 in Kraft treten soll. Allerdings ist dieser Paragraph noch nicht ausformuliert. Ab 2017 wird Ungarische Gebärdensprache ein Pflichtfach an Sonderschulen und ein Wahlfach in Integrations-Settings darstellen. In Sonderschulen soll dann auch die Option von bilingualem Unterricht gewährleistet werden. Diese Wahl soll den Eltern obliegen.

Link: http://net.jogtar.hu/jr/gen/hjegy_doc.cgi?docid=A0900125.TV#lbj19id1703

(VerfasserIn: VK und Andrea Perlusz, 01/2016)


Vereinigtes Königreich

Kommentar:
Es gibt kein staatliches Curriculum für bilinguale Bildung. Allerdings verwenden manche Schulen und Institutionen das „National Deaf Studies curriculum” welches im gesamten Vereinigten Königreich verbreitet ist. Dieses Curriculum wird von der National Deaf Studies Working Group entwickelt. Ziel ist es Kinder darin zu unterstützen alle Aspekte ihrer Identität als bilinguale Kinder in der heutigen multikulturellen Welt zu entdecken. Zu diesem Zweck beruht das Curriculum auf 5 Kerninhalten: Gehörlosenidentiät, Gehörlosengeschichte, Kommunikation, Kommunikationstechnologie, Gehörlosengemeinschaft und -kultur. Dieses Curriculum ist kein offizielles Dokument. Es kann von Schulen gekauft werden um es zusätzlich zu den nationalen Regulierung einzusetzen. Die detaillierten Inhalte sind nicht öffentlich zugänglich da das Curriculum kostenpflichtig ist. Es beinhaltet eine nach Jahrgängen aufgeschlüsselte Anleitung zum Unterricht von Deaf Studies für gehörlose SchülerInnen, insbesondere in Gehörlosenschulen oder resourced Groups (Gruppenintegration). Es beinhaltet BSL, Gehörlosenkultur, Gehörlosengeschichte, Technologie und Identität. Siehe http://www.fbarnes.camden.sch.uk/useful-info/resources/national-deaf-studies-curriculum

Gesetzliche Anerkennung der nationalen Gebärdensprache: Nein.

(Verfasserin: VK, Danke an Steve Emery, Rachel O’Neill und Maartje De Meulder, 01/2016)


Zypern

nicht bekannt